Infos für Fachkräfte

Diagnostik in der Frühförderung und Familienberatung:

  • Im diagnostischen Verfahren verwenden wir folgende Tests:
  • C-DES Test (Fragebogen hinsichtlich Posttraumatischer Symptomatik)
  • DES- Test (Screening-Test für dissoziative Identitätsstörung)
  • KABC-Test (Verfahren zur Messung von Intelligenz und spezifischer Fertigkeiten für Kinder im Alter von 2,6 bis 12,5 Jahren)
  • BISC-Test (Screening zur Früherkennung von Lese-Rechtschreibschwierigkeiten)
  • FEW-Test (Entwicklungstest der visuellen Wahrnehmung)
  • MZT-Test (Mann-Zeichen-Test)
  • MOT-Test (Motoriktest für 4-6 jährige)
  • IDS (Intelligenz- und Entwicklungsscalen für Kinder von 5 – 10 Jahren)

Außerdem wenden wir folgende projektive und systemische Verfahren an:

  • Schweinchen Schwarzfuß
  • Familie in Tieren
  • SCENO-Test
  • Plämo-Kasten
  • Familienbrett/ Genogramm
  • Sonnenfamilie
  • Katathymes Bildererleben

Beratung mit therapeutischen Methoden

Neben der pädagogischen Beratung für (Pflege) Eltern, Erziehungsberechtigten setzen wir unterschiedliche pädagogische/ therapeutische Methoden und Techniken in der Beratung/ pädagogischen Begleitung bei Kindern und Jugendlichen ein:

  • Personenzentrierte Spielpädagogik, heilpädagogische Spieltherapie
  • Systemische Familienberatung/ Familientherapie (z.B. Genogrammarbeit)
  • Traumabezogene Spielpädagogik, Spieltherapie
  • FamilyLab nach Jesper Juul
  • Psychotraumatologische Psychoedukation für PTBS
  • Distanzierungs- und Stabilisierungstechniken
  • Therapeutisches Puppenspiel
  • Rollenspiel und Psychodrama
  • Gestalttherapie nach V. Oaklander
  • heilpädagogische Kunsttherapie
  • Sandspiel
  • Scenokasten, Familienbrett
  • Katathymes Bildererleben
  • Elemente aus der lösungsorientierten Kurzzeittherapie nach Steve De Shazer und Insoo Kim Berg (Wunderfrage)
  • Metaphern, Fabeln, Erzählungen und Märchen
  • Wechselseitiges Geschichtenerzählen
  • Entspannungsgeschichten und Traumreisen
  • INPP-Methode
  • u.a.m.

Qualitätssicherung / Qualitätsentwicklung

Um die Qualität unserer Arbeit auch in Zukunft zu sichern und zu erhöhen, legen wir besonderen Wert auf:

  • regelmäßige Fortbildungen der Mitarbeiter
  • Supervision
  • Dokumentationen und Entwicklungsberichte zu jedem Fall
  • Mitarbeit am interdisziplinären Arbeitskreis (für kurze Wege zwischen den Institutionen)
  • Mitarbeit am Psychosozialen Arbeitskreis
  • Mitarbeit im Netzwerk Ost „Frühe Hilfen“
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen uns und den
    • Jugendämtern
    • Schulen
    • Kindergärten
    • Ärzten
    • Ergotherapeuten
    • Krankengymnasten
    • Sprachtherapeuten
    • Logopäden
    • Heilpädagogen
    • ATP / ATS
    • Kinder- und Jugendpsychotherapeut/innen
    • Kinder- und Jugendpsychiatrien

Gesetzesgrundlagen

Nach dem SGB VIII (Sozialgesetzbuch Acht) hat jeder Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf HzE (Hilfe zur Erziehung):

§27 Abs. 1 SGB VIII
Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

§ 27 Abs.3 SGB VIII
Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.

§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht
Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1. die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und- psychotherapie,
2. eines Kinder und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

§ 36 SGB VIII Mitwirkung am Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden.

Es gelten die Leistungsvereinbarungen/ Entgeltvereinbarungen mit dem Jugendamt sowie mit dem Sozialamt des Kreises Segeberg.